Das Wohneigentum und seine Geschichte
Die Geschichte des Wohneigentums in Deutschland hat im Laufe seiner Geschichte schon einige Reformen erfahren müssen. So gab es beispielsweise bereits vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches in einigen Ländern das so genannte „Stockwerkseigentum“. Einige Nachfolgeregelungen erwiesen sich allerdings als sehr unflexibel und wurden wieder abgeschafft.
Der große Wohnraumbedarf nach dem 2. Weltkrieg war der Grund für eine erste neue Reform, die den Wohnungssuchenden zwar zu einer Finanzierungsbeteiligung zwang, ihm zugleich aber einen realen Gegenwert schuf. Mit dieser neuen Regelung trat am 15. März 1951 das Gesetz für Wohneigentum und Dauerwohnrecht in Kraft.
Nach heutigen gerichtlichen und vertraglichen Regelungen unterscheidet man bei den bekannten Eigentumsformen zum Zweck der Zuständigkeit und Kostentragungspflicht zur Instandhaltung zwischen Wohn-, Sonder-, Teil- und Gemeinschaftseigentum.
Speziell das Wohneigentum wird im rechtlichen Sinne als Sondereigentum an einer abgeschlossenen Wohnung und deren Nebenräumen innerhalb eines Gebäudes mit mehreren Wohnungen oder einem Reihenhaus definiert.
Das bedeutet genau genommen, dass sich mehrere Eigentümer ein Grundstück teilen, auf dem jedem seine eigene Wohnung zugeordnet wird. Die gleiche Regelung kann übrigens auch auf Doppelhaushälften angewandt werden. Eigentumswohnungen müssen, genau wie Grundstückseigentum auch, im Grundbuchamt eingetragen werden.
Genau betrachtet hat der Luxus der eigenen vier Wände natürlich enorme Vorteile. Eine eigene, nach persönlichen Wünschen und Vorstellungen gestaltete „Wohlfühlinsel“ erfreut sich heute mehr denn je einer wachsenden Beliebtheit.
Außerdem bleibt der reale Wert einer Eigentumswohnung bei guter Qualität und in entsprechend attraktiver Lage sehr lange erhalten oder steigt sogar noch im Geldwert.